Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien
nach dem EWärmeG BaWü
nach dem EWärmeG BaWü
Wird in einem bestehenden Gebäude die Anlage zur Wärmeerzeugung ausgetauscht, ist die Nutzung regenerativer Energien innerhalb 18 Monaten bei der unteren Baurechtsbehörde nachzuweisen.
Es können 15% des Wärmeenergiebedarfs mit erneuerbaren Energien gedeckt werden oder der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes muss um 15% reduziert werden.
Es gibt eine Vielzahl an Möglichkeiten um die Pflicht zu erfüllen:
Der Einsatz von erneuerbaren Energien
Baulicher Wärmeschutz (Dämmung)
Sonstige Ersatzmaßnahmen
Sanierungsfahrplan (iSFP)
In einem Sanierungsfahrplan wird dem Eigentümer des Gebäudes anschaulich ein Gesamtkonzept von Sanierungsmaßnahmen, individuell abgestimmt auf das betreffende Gebäude, aufgezeigt. Ziel ist es einen "Effizienzhausstandart" mit den aufeinander abgestimmten Sanierungsschritten zu erreichen. Dies kann innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren geschehen oder durch "Sanierung in einem Zug".
Es müssen keinerlei Maßnahmen durchgeführt werden, der Sinn des Sanierungsfahrplans ist die ausführliche Information und Beratung des Eigentümers!
Wird ein Sanierungsfahrplan erstellt, so ist die Nutzungspflicht zu einem Drittel (5%) erfüllt
Für weitere Informationen rund um den Sanierungsfahrplan klicken sie hier auf den Text
Verpflichtend ist hierbei ein Energieberater, außer bei der Anfertigung eines Sanierungsfahrplans, nicht. Da aber die Maßnahmen relativ vielfälftig sein können und die Thematik durchaus nicht immer einfach ist, was Wirtschaftlichkeit und Sinnhaftigkeit angeht, würde ich jedem der sich damit auseinandersetzen muss, einen Energieberater ans Herz legen.
Für einen Laien ist es nicht unbedingt ersichtlich ob eventuell die Nutzungspflicht von vornerein schon erfüllt ist. Wenn zum Beispiel schon Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ist es unter Umständen möglich, dass diese ganz oder teilweise die Nutzungspflicht erfüllen.
Eine Solarthermieanlage (für Warmwasser oder Heizung) ist ebenso anrechenbar wie eine Photovoltaikanlage, es wird allerdings bei beiden Typen eine Mindestgröße vorgeschrieben welche sich auf die Wohnfläche bezieht.
Bei einer Solarthermieanlage gilt die Nutzungspflicht als Vollständig erfüllt, wenn die (Apertur)fläche der Solaranlage pro 100m² Wohnfläche mindestens 7m² beträgt. Eine anteilige Anrechenbarkeit bei geringerer Größe der Anlage ist möglich. Bei kleineren Anlagen können dann zum Beispiel 5% oder 10% angerechnet werden und der Rest kann dann durch anderen Maßnahmen erfüllt werden.
Bei einer Photovoltaikanlage gilt die Nutzungspflicht als Vollständig erfüllt, wenn die Leistung der Photovoltaikanlage pro 100m² Wohnfläche mindestens 2 kWp beträgt. Eine anteilige Anrechenbarkeit ist bei einer kleineren Leistung der Anlage auch hier möglich.
Ist die Größe bzw. die Leistung der Solaranlage ausreichend, müssen keine weiteren Maßnahmen getroffen werden. Es ist allerdings der Nachweis anhand eines Formblatts der unteren Baurechtsbehörde zu erbringen. Auf dem Formblatt muss ein Sachverständiger bestätigen, dass die Nutzungspflicht erfüllt wird. Auch diese Aufgabe erledige ich gerne für sie!
Der Aufwand hierfür sehr unterschiedlich und reicht von bloßem Ausfüllen des Formblatts über die Berechnung einiger verschiedener energetischer Kennwerte bis zur kompletten Anfertigung eines gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplans mit Baubegleitung bei der Umsetzung der Maßnahmen.