Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien
nach dem EWärmeG BaWü
nach dem EWärmeG BaWü
Wird in einem bestehenden Gebäude die Anlage zur Wärmeerzeugung ausgetauscht, ist die Nutzung regenerativer Energien innerhalb 18 Monaten bei der unteren Baurechtsbehörde nachzuweisen.
Es können 15% des Wärmeenergiebedarfs mit erneuerbaren Energien gedeckt werden oder der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes muss um 15% reduziert werden.
Wenn Sie ein Bestandsgebäude besitzen und die Heizung austauschen, sind Sie von der Nutzungspflicht betroffen.
Aber:
Die Nutzungspflicht gilt als erfüllt, wenn Sie eine Heizung auf Basis erneuerbarer Energien eingebaut haben. Wenn Sie also eine Holzpellets-/Stückholzanlage oder eine Wärmepumpe einbauen (oder eingebaut haben), welche den Wärmebedarf des Gebäudes zu mindestens 15% deckt, müssen Sie keine weiteren Anforderungen erfüllen.
Der Nachweis muss aber trotzdem an die zuständige Behörde gesendet werden.
Wenn Sie eine neue Öl- oder Gasheizung eingebaut haben, dann müssen Sie den Anteil erneuerbarer Energien auf eine andere Art nachweisen, auf dieser Seite erkläre ich Ihnen, welche Optionen es gibt.
Auch das Gebäudeenergiegesetz (GEG, oft "Heizungsgesetz" genannt) schreibt einen Anteil erneuerbarer Energien vor, auch hierzu berate ich Sie gerne.
Der Knackpunkt:
Die Anforderungen des EWärmeG und die Anforderungen des GEG haben momentan nichts miteinander zu tun.
Deshalb muss derzeit darauf geachtet werden, dass die Anforderungen beider Gesetze erfüllt werden.
Die Pflicht lässt sich auf verschiedene Wege erfüllen: durch den Einsatz erneuerbarer Energien, baulichen Wärmeschutz (Dämmung), sonstige Ersatzmaßnahmen oder einen Sanierungsfahrplan (iSFP).
In einem Sanierungsfahrplan wird dem Eigentümer des Gebäudes anschaulich ein Gesamtkonzept von Sanierungsmaßnahmen, individuell abgestimmt auf das betreffende Gebäude, aufgezeigt.
Es müssen keinerlei Maßnahmen durchgeführt werden, der Sanierungsfahrplan wird angerechnet, weil der Eigentümer sich beraten lässt.
Wird ein Sanierungsfahrplan erstellt, so ist die Nutzungspflicht zu einem Drittel (5%) erfüllt
Verpflichtend ist eine Energieberaterin nur bei der Anfertigung eines Sanierungsfahrplans. Da die Möglichkeiten aber vielfältig sind und die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht immer einfach zu beantworten ist, lohnt sich eine Beratung in jedem Fall.
Außerdem ist es für Laien oft nicht ersichtlich, ob die Nutzungspflicht vielleicht schon erfüllt ist. Wenn bereits Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, können diese die Pflicht ganz oder teilweise erfüllen.
Eine Solarthermieanlage (für Warmwasser oder Heizung) ist ebenso anrechenbar wie eine Photovoltaikanlage, es wird allerdings bei beiden Typen eine Mindestgröße vorgeschrieben welche sich auf die Wohnfläche bezieht.
Bei einer Solarthermieanlage gilt die Nutzungspflicht als Vollständig erfüllt, wenn die (Apertur)fläche der Solaranlage pro 100m² Wohnfläche mindestens 7m² beträgt. Eine anteilige Anrechenbarkeit bei geringerer Größe der Anlage ist möglich. Bei kleineren Anlagen können dann zum Beispiel 5% oder 10% angerechnet werden und der Rest kann dann durch anderen Maßnahmen erfüllt werden.
Bei einer Photovoltaikanlage gilt die Nutzungspflicht als Vollständig erfüllt, wenn die Leistung der Photovoltaikanlage pro 100m² Wohnfläche mindestens 2 kWp beträgt. Eine anteilige Anrechenbarkeit ist bei einer kleineren Leistung der Anlage auch hier möglich.
Ist die Größe bzw. die Leistung der Solaranlage ausreichend, müssen keine weiteren Maßnahmen getroffen werden. Es ist allerdings der Nachweis anhand eines Formblatts der unteren Baurechtsbehörde zu erbringen. Auf dem Formblatt muss ein Sachverständiger bestätigen, dass die Nutzungspflicht erfüllt wird. Auch diese Aufgabe erledige ich gerne für sie!
Der Aufwand ist sehr unterschiedlich. Er reicht vom einfachen Ausfüllen eines Formblatts bis zur kompletten Anfertigung eines individuellen Sanierungsfahrplans.
Was in Ihrem Fall sinnvoll ist, kläre ich gerne mit Ihnen gemeinsam.
Ich helfe Ihnen gerne herauszufinden, was in Ihrem Fall gilt und welche Option für Sie am sinnvollsten ist.