Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien 

nach dem EWärmeG BaWü

Wann entsteht die Pflicht? 

Was habe ich für Optionen?

Es gibt eine Vielzahl an Möglichkeiten um die Pflicht zu erfüllen:

Was ist ein Sanierungsfahrplan?

Wozu brauche ich dafür einen Energieberater?

Geht mich nix an, ich habe eine Solaranlage!

Eine Solarthermieanlage (für Warmwasser oder Heizung) ist ebenso anrechenbar wie eine Photovoltaikanlage, es wird allerdings bei beiden Typen eine Mindestgröße vorgeschrieben welche sich auf die Wohnfläche bezieht.

Bei einer Solarthermieanlage gilt die Nutzungspflicht als Vollständig erfüllt, wenn die (Apertur)fläche der Solaranlage pro 100m² Wohnfläche mindestens 7m² beträgt. Eine anteilige Anrechenbarkeit bei geringerer Größe der Anlage ist möglich. Bei kleineren Anlagen können dann zum Beispiel 5% oder 10% angerechnet werden und der Rest kann dann durch anderen Maßnahmen erfüllt werden.

Bei einer Photovoltaikanlage gilt die Nutzungspflicht als Vollständig erfüllt, wenn die Leistung der Photovoltaikanlage pro 100m² Wohnfläche mindestens 2 kWp beträgt. Eine anteilige Anrechenbarkeit ist bei einer kleineren Leistung der Anlage auch hier möglich.

Ist die Größe bzw. die Leistung der Solaranlage ausreichend, müssen keine weiteren Maßnahmen getroffen werden. Es ist allerdings der Nachweis anhand eines Formblatts der unteren Baurechtsbehörde zu erbringen. Auf dem Formblatt muss ein Sachverständiger bestätigen, dass die Nutzungspflicht erfüllt wird. Auch diese Aufgabe erledige ich gerne für sie!

Was kostet das?

Der Aufwand hierfür sehr unterschiedlich und reicht von bloßem Ausfüllen des Formblatts über die Berechnung einiger verschiedener energetischer Kennwerte bis zur kompletten Anfertigung eines gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplans mit Baubegleitung bei der Umsetzung der Maßnahmen.